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Bundestagswahl 2025

Aktuelle Informationen zur Bundestagswahl


WahlurneStädte suchen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Zur Durchführung der voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindenden vorgezogenen Bundestagswahl 2025 benötigen die Wahlämter der Kommunen noch Wahlhelfer und Wahlhelferinnen. Helfen Sie mit und unterstützen Sie unsere Demokratie!

Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlamt Ihrer Stadt.


KalenderTermine und Fristen
Der zurzeit offiziell festgelegte Wahltag für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist der 28. September 2025 (Anordnung des Bundespräsidenten über die Bundestagswahl 2025 vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271).

Aufgrund aktueller bundespolitischer Entwicklungen hat der Bundeskanzler am 16.12.2024 die Vertrauensfrage gestellt und diese verloren. Nach der Abstimmung hat der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestags vorgeschlagen. Dieser hat nun 21 Tage Zeit, um eine Auflösungsentscheidung zu treffen.

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.

Eine Neuwahl soll im Falle der Auflösung des Deutschen Bundestages - vorbehaltlich einer amtlichen Veröffentlichung - am 23. Februar 2025 stattfinden. Sobald ein amtlicher Termin feststeht, werden entsprechende Informationen auch hier abrufbar sein.

Außerdem wird das Bundesministerium des Innern - vorbehaltlich der Auflösung des Deutschen Bundestages - eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, wodurch sich unter anderem die Fristen im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahren verkürzen werden. Nach derzeitigem Stand sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Frist zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen am 20.01.2025, 18:00 Uhr (= 34. Tag vor der Wahl) enden soll. Nach Inkrafttreten der Verordnung folgen an dieser Stelle weitere Hinweise.

Nähere Informationen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können Sie auch der bereits veröffentlichten Bekanntmachung entnehmen.


Öffnungszeiten des Wahlamts während der Betriebsferien

DatumZeitHinweis
Montag, 23.12.202408:00 - 16:00 Uhr

Dienstag, 24.12.2024
10:00 - 12:00 Uhr
nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Freitag, 27.12.2024
08:00 - 12:30 Uhr

Samstag, 28.12.2024
10:00-12:00 Uhr
nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Montag, 30.12.2024
08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag, 31.12.2024
10:00 - 12:00 Uhr
nur nach vorheriger Terminvereinbarung


 Zusätzliche Öffnung für Wahlvorschlagsträger

DatumZeitHinweis
Samstag, 18.01.2025
10:00 - 14:00 Uhr
nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Montag, 20.01.2025
08:00 - 18:00 Uhr



Informationen für Wählerinnen und Wähler

Wahlkreise

Im Kreis Recklinghausen gibt es drei Wahlkreise:

  • 120 – Recklinghausen I Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop (Wahlleitung Kreis Recklinghausen)
  • 121 – Recklinghausen II Datteln, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick (Wahlleitung Kreis Recklinghausen)
  • 124 – Bottrop, Recklinghausen III Bottrop, Dorsten, Gladbeck (Wahlleitung Stadt Bottrop)

Wahlverfahren

Bei der Bundestagswahl 2025 haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme. Dieses System ist auch als personalisierte Verhältniswahl bekannt. Es kombiniert die Wahl von Direktkandidaten mit der proportionalen Sitzverteilung im Bundestag.

Erststimme: Mit dieser wählt man einen Direktkandidaten aus dem eigenen Wahlkreis. Die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis gewinnt das Direktmandat und zieht direkt in den Bundestag ein – jedoch nur, wenn die Partei insgesamt genügend Sitze durch die Zweitstimmen erhält.

Zweitstimme: Diese entscheidet über die Landesliste einer Partei. Diese Liste enthält die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte. Die Zweitstimme bestimmt allein, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag erhält, und legt somit die Mehrheitsverhältnisse im Parlament fest.

Sperrklausel:
Parteien müssen bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen oder drei Direktmandate durch die Erststimme gewinnen, um in den Bundestag einziehen zu können.

Mandatsverteilung:
Im Juni 2023 wurde eine Wahlrechtsreform verabschiedet (20/5370, 20/6015, Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 147), die Änderungen zur Verkleinerung und besseren Planbarkeit des Bundestages beinhaltet. Während die gesetzliche Regelgröße des Bundestages bisher bei 598 Abgeordneten lag, führten Überhang- und Ausgleichsmandate regelmäßig zu erheblichen Abweichungen. Nach der Wahl des 20. Deutschen Bundestages stieg die tatsächliche Größe auf 736 Abgeordnete. Mit der Reform wird die Anzahl der Mandate nun auf 630 begrenzt, wobei die Zahl der Wahlkreise weiterhin bei 299 bleibt.

Neu ist somit, dass ausschließlich das Zweitstimmenergebnis über die proportionale Sitzverteilung im Bundestag entscheidet. Überhang- und Ausgleichsmandate, die bislang die Zahl der Abgeordneten erhöhten, entfallen vollständig.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2, 3; § 4 Abs. 2 BWG



Teilnahme an der Wahl

Sie können auf zwei Arten an der Bundestagswahl teilnehmen: durch Urnenwahl oder Briefwahl.

Urnenwahl: Dazu erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Diese enthält die Anschrift Ihres Wahlraumes, in dem Sie am Wahltag in der Zeit von 8:00 - 18:00 Uhr Ihre Stimme abgeben können. Die Wahlbenachrichtigung muss zur Teilnahme im Wahlraum vorgelegt werden. Alternativ können Inhaber eines Wahlscheins ihr Stimmrecht auch in einem anderen Wahlraum innerhalb des Kreises ausüben.

Briefwahl: Um per Briefwahl zu wählen, beantragen Sie einen Wahlschein bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes. Mit dem Wahlschein erhalten Sie automatisch die benötigten Briefwahlunterlagen. Hierfür ist kein besonderer Grund erforderlich und diese Möglichkeit steht auch Personen offen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.

Rechtsgrundlagen: § 19, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 3, § 47 BWO


Wer darf wählen?


Bei der Bundestagswahl dürfen alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (gemäß § 12 BWG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG) ihre Stimme abgeben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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Zusätzlich müssen sie seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (vgl. § 12 Abs. 2 BWG). Nach § 14 Abs. 1 BWG kann nur wählen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wählerverzeichnis

Alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Somit werden alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die – vorbehaltlich der Auflösung des Bundestages und der Anordnung von Neuwahlen – am 12.01.2025 bei ihrer Wohnortgemeinde gemeldet sind, automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Wer nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann innerhalb der Einsichtsfrist (bis zum 21. Tag vor der Wahl) schriftlich Einspruch bei der zuständigen Gemeinde einlegen und gleichzeitig die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.

Rechtsgrundlagen: § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 BWO

Wahlbenachrichtigung

Gemäß § 19 Abs. 1 BWO benachrichtigt die Gemeindebehörde spätestens am Tag vor der Bereitstellung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme alle Wahlberechtigten, die darin eingetragen sind. Sollten Sie keine Benachrichtigung bekommen haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem örtlichen Wahlamt auf.

   

Informationen für Parteien und Einzelbewerber

Wie bewerbe ich mich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber?

Für die Nominierung von Einzelbewerberinnen und -bewerbern sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei Unterzeichnende haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können in einem beliebigen Wahlkreis in Deutschland kandidieren ohne dort einen Wohnsitz haben zu müssen.

Rechtsgrundlagen: § 19, § 20 Abs. 3, § 52 BWG; § 34 Abs. 1, 3, 4 BWO

Wie sieht das Aufstellungsverfahren für Parteibewerberinnen und -bewerber aus?

Mit der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Bundestagswahl 2025 darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= seit dem 27.06.2024) begonnen werden.

Die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung darf grundsätzlich frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode (= seit dem 27.03.2024) stattfinden. Da die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden dürfen, ist für die Wahlen für die Vertreterversammlungen Voraussetzung, dass die für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages geltenden Wahlkreisgrenzen zugrunde gelegt werden.

Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerberinnen bzw. -bewerbern gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:

  • Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • Bewerberinnen bzw. Bewerber und Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung dürfen bei Kreiswahlvorschlägen nur von den in dem jeweiligen Wahlkreis, bei Landeslisten nur von den in dem jeweiligen Land wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden.
  • Jede bzw. jeder an der Versammlung stimmberechtigte Teilnehmende ist vorschlagsberechtigt.
  • In der Versammlung muss den Bewerberinnen bzw. Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
  • Die Wahlen der Bewerberinnen bzw. Bewerber und der Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
Hinweis: Gemäß den erfolgten Änderungen des Parteiengesetzes (PartG), insbesondere des § 9 über die Mitglieder- und Vertreterversammlung, ist auf Folgendes hinzuweisen:
§ 9 Absatz 1 PartG erlaubt nun auch das hybride oder virtuelle Zusammentreten des Parteitags. Die hier genannte Vertreterversammlung ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen oder besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags gemäß § 21 Absatz 1 BWG. Dies gilt auch für mehrstufige Vertreterwahlen. Nach wie vor sind alle Wahlen zur (Vorstufe einer) Aufstellung eines Wahlvorschlags allein in Präsenz zulässig (§ 17 PartG bzw. § 21 Absatz 3 Satz 1 BWG).

Rechtsgrundlagen: § 21, § 27 BWG


Wer muss Unterstützungsunterschriften sammeln und wie viele?

Sogenannte nicht etablierte Parteien, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.

Wo sind Wahlvorschläge einzureichen?

Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr (= 21. Juli 2025, 18:00 Uhr) bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. Landeswahlleitung schriftlich im Original einzureichen.

Hinweis: Vorbehaltlich der Auflösung des Deutschen Bundestages und der Veröffentlichung einer entsprechenden Rechtsverordnung, sieht der Verordnungsentwurf nach derzeitigem Stand vor, dass die Frist zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen am 20.01.2025, 18:00 Uhr (= 34. Tag vor der Wahl) enden soll.

Rechtsgrundlage: § 19 BWG, Entwurf Fristenverkürzungsverordnung


Welche Vordrucke sind mit einem Wahlvorschlag einzureichen?

Es wird empfohlen, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. Die Zugangsdaten können bei der Kreiswahlleitung angefordert werden.

In dem Portal können Sie die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausfüllen, verwalten, herunterladen und ausdrucken. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen Sie bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages zur Bundestagswahl 2025 erforderlichen Unterlagen als ausfüllbare Pdf-Formulare ebenfalls bei der Kreiswahlleitung anzufordern.

Folgende Vordrucke sind bei der zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitung einzureichen:
  • Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)
  • Mindestens 200 Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) einschließlich der Bescheinigungen des Wahlrechts oder separat (noch Anlage 14 BWO) - gilt für Einzelbewerber und "nicht etablierte Parteien" <
  • Zustimmungserklärung und (bei Bewerber einer Partei) Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Anlage 15 BWO)
  • Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 BWO)
  • Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers (Anlage 17 BWO)
  • Versicherung an Eides statt (Anlage 18 BWO)

Rechtsgrundlagen: §§ 18 - 28 BWG; §§ 32 - 43 BWO