Gesundheitsverwaltung - Infektionsschutz
Masern
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.Detaillierte Informationen zum Krankheitserreger Masern finden Sie hier Masern:www.infektionsschutz.de
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Durch das sog. Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz – IfSG) soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Der Schutzzweck gilt vor allem den Personen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Dieser Personenkreis ist darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Weitere Informationen des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Nachweispflicht und dem Masernschutzgesetz finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-masern-impfpflicht
Gemeinsame Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Robert-Koch-Institutes, des Paul-Ehrlich-Institutes sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung können hier abgerufen werden:
www.masernschutz.de
Nachweispflicht über eine Immunität gegen Masern (§ 20 Infektionsschutzgesetz)
Einrichtungen, die gem. § 20 IfSG dort untergebrachte und / oder betreute Personen an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, können hier zunächst die betreffende Einrichtung registrieren. Im Anschluss können Sie hier die zu meldenden Personen angeben.