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Gesundheitsverwaltung - Medizinalaufsicht

Führen der Berufsbezeichnung (Berufserlaubnisurkunde)

Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) ist als untere Gesundheitsbehörde zuständig, bei Gesundheitsfachberufen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu erteilen. Zuständig ist das Gesundheitsamt für die Berufe, die an einem Ausbildungsinstitut mit Sitz im Kreis Recklinghausen abgeschlossen wurden.
 
Dies bezieht sich auf folgende Berufe:
  • Ergotherapeut/in
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Intensivpflege und Anästhesie (für Weiterbildungen, die vor dem 31.12.2023 begonnen wurden)
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseur/in und med. Bademeister/in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
  • Notfallsanitäter/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin / Podologe
Was wird benötigt?
Wenn Sie die Erlaubnis zur Führung einer der oben genannten Berufsbezeichnungen beantragen möchten, nutzen Sie das hierfür vorgesehene online-Antragsformular. Das entsprechende online-Antragsformular sowie ein Vordruck für das erforderliche ärztliche Zeugnis finden Sie unter „Formulare“. Zudem ist die Beantragung eines erweiterten behördlichen Führungszeugnisses der Belegart OE erforderlich, welche beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz vorzunehmen ist. Die hierfür erforderliche Bescheinigung wird Ihnen grundsätzlich durch Ihre Schule ausgehändigt. Anderenfalls findens Sie eine Bescheinigung zum Selbstausfüllen unter "Formulare".
 
Für den Beruf „Masseur/in und med. Bademeister/in“ wird zusätzlich eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit benötigt. Diese finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.
 
Für die Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung wird lediglich eine Kopie der bisherigen Berufserlaubnisurkunde benötigt. 
 
 
Anfallende Kosten 
Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von 60,00 € erhoben. Die Gebühr ist erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.
 
 
Formulare

Verlust eines Zeugnisses / einer Erlaubnisurkunde

Was wird benötigt?
Wenn Ihnen Ihr durch den Kreis Recklinghausen ausgestelltes Prüfungszeugnis oder Ihre Erlaubnisurkunde abhandengekommen ist, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung beim Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen stellen. Das entsprechende online-Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.
 
Bei Beantragung einer Ersatzurkunde ist zudem die Vorlage eines erweiterten behördlichen Führungszeugnisses der Belegart OE erforderlich, welches beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz zu beantragen ist. Die hierfür erforderliche Bescheinigung zum Selbstausfüllen finden Sie unter "Formulare".
 
 
Anfallende Kosten
Für die Erteilung eines Ersatzzeugnisses/ einer Ersatzurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von jeweils 60,00 € erhoben. Die Gebühr ist erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.

 
Formulare

Ausländische Berufsabschlüsse in einem Gesundheitsfachberuf

Sie haben im Ausland eine Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf erfolgreich abgeschlossen, wohnen nun im Kreis Recklinghausen und möchten Ihren Beruf unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ausüben.
 
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes durch den Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Münster festgestellt worden ist. Nachdem die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses festgestellt worden ist, kann eine entsprechende Berufserlaubnisurkunde beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
 
 
Was wird benötigt?
Bitte nutzen Sie für die Beantragung der Berufserlaubnisurkunde das zu diesem Zweck vorgesehene online-Antragsformular. Das  online-Antragsformular sowie ein Vordruck für das erforderliche ärztliche Zeugnis finden Sie unter „Formulare“. Zudem ist die Beantragung eines erweiterten behördlichen Führungszeugnisses der Belegart OE erforderlich, welche beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz vorzunehmen ist. Die hierfür erforderliche Bescheinigung zum Selbstausfüllen finden Sie unter "Formulare".
 
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) sind gegebenenfalls im Rahmen einer Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachzuweisen. Zu diesem Zweck würden Sie nach Antragsstellung durch das Gesundheitsamt kontaktiert werden. In den Berufen der Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflege wird bezüglich der Sprachüberprüfung gegebenenfalls die Pflegekammer NRW involviert.
 
 
Anfallende Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von 60,00 € erhoben. Einzelfallbezogen können zusätzliche Gebühren in Höhe von 80,00 € für eine Sprachüberprüfung anfallen. Die Gebühren sind erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.

Über gegebenenfalls anfallende Gebühren durch die Pflegekammer NRW werden Sie von dieser informiert.
 
 
Formulare

Bescheinigung für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland (CCPS)

Sie haben durch den Kreis Recklinghausen eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufes erhalten und möchten nunmehr in diesem Beruf im Ausland arbeiten.

Zunächst sollten Sie sich in Ihrem jeweiligen „Zielstaat“ erkundigen, welche Dokumente dort erforderlich sind. In vielen europäischen Staaten ist eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand (Certificate of current professional status / letter of good standing) notwendig, damit von den dortigen Behörden sichergestellt werden kann, dass Ihre Berufserlaubnis in Deutschland nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde und Sie Ihren Beruf weiterhin ausüben dürfen.

Sofern Sie andere Bescheinigungen oder Unterlagen vorlegen müssen, nehmen Sie bitte Kontakt zu den aufgeführten Ansprechpartnern im Bereich „Medizinalaufsicht (Überwachung der Gesundheitsfachberufe) Heilpraktikerwesen“ (s. Kontakt) auf.
 
 
Was wird benötigt?
Wenn Sie eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand beantragen möchten, können Sie einen schriftlichen Antrag beim Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen stellen. Das entsprechende online-Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.
 
Bei Beantragung des CCPS ist zudem die Vorlage eines erweiterten behördlichen Führungszeugnisses der Belegart OE erforderlich, welches beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz zu beantragen ist. Die hierfür erforderliche Bescheinigung zum Selbstausfüllen finden Sie unter "Formulare".
Die weiteren vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen.


Anfallende Kosten
Für die Ausstellung des CCPS werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,50 € erhoben. Die Gebühr ist erst nach Erhalt eines entsprechenden Gbeührenbescheides von Ihnen zu überweisen
 
 
Formulare

Niederlassungsanzeige / Mitarbeitermeldungen

Sie gehören einem Gesundheitsfachberuf an und möchten sich im Kreis Recklinghausen selbständig niederlassen oder Angehörige eines Gesundheitsfachberufs beschäftigen, so sind Sie gemäß § 1a GBerG (Gesundheitsfachberufegesetz NRW) verpflichtet, sich sowie Ihre Mitarbeitenden vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden.
Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) ist die zuständige Behörde, die Voraussetzungen zur Niederlassung zu prüfen sowie die Niederlassungen im Kreisgebiet zu erfassen.
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen) werden vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Somit findet § 1a GBerG (Meldeverpflichtung) bei diesen Berufsgruppen keine Anwendung. Für diese Berufsgruppen ist die Pflegekammer NRW die zuständige Behörde.

 
Was wird benötigt?
Für die Meldung Ihrer Niederlassung ist beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsanzeige einzureichen. Das entsprechende Formular finden Sie unter „Formulare“.
Im Rahmen der Niederlassungsanzeige müssen eine aktuelle amtlich beglaubigte Fotokopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht älter als drei Monate), das Geburtsdatum, die Beschäftigungsart und der Beschäftigungsbeginn von Ihnen und Ihren Mitarbeitenden vorgelegt bzw. mitgeteilt werden. Weiterhin muss dem Gesundheitsamt auch das Datum der Beendigung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses sowie anderweitige Änderungen bezüglich des Praxisbetriebes (z. B. Schließung, Inhaberwechsel, Adressänderung etc.) angezeigt werden.
 
Einen Vordruck für Mitarbeitermeldungen finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.


Anfallende Kosten
Sie haben die Möglichkeit, sich eine schriftliche Bestätigung Ihrer Niederlassungsanzeige seitens des Gesundheitsamtes ausstellen zu lassen. Für die Ausstellung der Bestätigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.
 
Für eine schriftliche Bestätigung über sich zu einem späteren Zeitpunkt ergebende Änderungen in der Praxis werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,50 € erhoben.


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