Überschwemmungsgebiete
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Grundlage für die Festsetzung ist ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Einen Überblick zu den aktuellen Festsetzungsverfahren im Regierungsbezirk Münster finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Münster.
Warum werden Überschwemmungsgebiete festgesetzt?
• Anwohner über Hochwassergefährdung zu informieren und Vorsorge zu ermöglichen,
• weitere Bebauung/Sachwerte in Überschwemmungsgebieten zu vermeiden oder
hochwasserangepasste Bauweise zu regeln,
• Umweltschäden durch wassergefährdende Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern,
• Wasserrückhalteflächen zu sichern (Retention).
• Umweltschäden durch wassergefährdende Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern,
• Wasserrückhalteflächen zu sichern (Retention).
Nicht erlaubt sind
• die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen,
• die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern
können,
• das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die
• das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die
Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
• die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
• das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss
• die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
• das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss
behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
• das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
• das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden
• das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
• das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden
Hochwasserschutzes entgegenstehen,
• die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Umwandlung von Auenwald in eine andere
• die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Umwandlung von Auenwald in eine andere
Nutzungsart,
• die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.
• die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.
Abweichend von diesen Verboten, kann die Untere Wasserbehörde im Einzelfall Genehmigungen erteilen bzw. einem Bauantrag unter Auflagen zustimmen.
Bitte stimmen Sie ihr Vorhaben frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ab.
Überschwemmungsgebiete im Kreis Recklinghausen
• Frohlinder Mühlenbach, Landwehrbach, Deininghauser Bach (Castrop-Rauxel)
• Dattelner Mühlenbach (Datteln)
• Rapphofs Mühlenbach, Schölzbach, Alter Schölzbach, Hammbach, Rhader Mühlenbach,
Schafsbach, Kalter Bach, Lembecker Wiesenbach, Hervester Bruchgraben (Dorsten)
• Nattbach, Boye (Gladbeck)
• Halterner Mühlenbach, Sandbach, Stever (Haltern am See)
• Resser Bach, Backumer Bach (Herten)
• Silvertbach, Loemühlenbach (Marl)
• Hellbach, Breuskes Mühlenbach (Recklinghausen)
• Groppenbach (Waltrop)
• Nattbach, Boye (Gladbeck)
• Halterner Mühlenbach, Sandbach, Stever (Haltern am See)
• Resser Bach, Backumer Bach (Herten)
• Silvertbach, Loemühlenbach (Marl)
• Hellbach, Breuskes Mühlenbach (Recklinghausen)
• Groppenbach (Waltrop)
Eine interaktive Karte der Gewässerverläufe und der Überschwemmungsgebiete steht im geoatlas der Kreisverwaltung zur Verfügung.
Die Untere Wasserbehörde ist zuständig, die staatlichen Schutzregelungen in Überschwemmungsgebieten im Kreis Recklinghausen zu überwachen und durchzusetzen. Sollten Sie fachliche Fragen die Ihr Grundstück oder ein Bauvorhaben auf Ihrem Grundstück betreffen, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner*innen. Wir helfen Ihnen gerne.